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   KG, 01.07.2014 - 7 U 161/13   

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https://dejure.org/2014,64728
KG, 01.07.2014 - 7 U 161/13 (https://dejure.org/2014,64728)
KG, Entscheidung vom 01.07.2014 - 7 U 161/13 (https://dejure.org/2014,64728)
KG, Entscheidung vom 01. Juli 2014 - 7 U 161/13 (https://dejure.org/2014,64728)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 309 Nr 5 Buchst b BGB, § 323 Abs 1 BGB, § 3 Abs 2 GewO§34cDV
    Bauträgervertrag: Rücktrittsrecht des Bauträgers bei Zahlungsverzug des Erwerbers; Schadenspauschalierung in Formularklausel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche des Bauträgers nach Rücktritt vom Vertrag wegen Zahlungsverzugs des Käufers einer Musterwohnung; Formularmäßige Vereinbarung pauschalierten Schadensersatzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche des Bauträgers nach Rücktritt vom Vertrag wegen Zahlungsverzugs des Käufers einer Musterwohnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erwerber zahlt nicht: Bauträger kann zurücktreten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erwerber zahlt nicht: Bauträger kann zurücktreten! (IBR 2016, 457)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 30.04.1998 - VII ZR 47/97

    Aufforderung zur Nachbesserung am Gemeinschaftseigentum

    Auszug aus KG, 01.07.2014 - 7 U 161/13
    Macht ein Erwerber derartige Ansprüche geltend, kann er seine Leistung in Höhe der Mängelbeseitigungskosten unter Berücksichtigung des Druckzuschlages verweigern (vgl. BGH Urteil vom 30. April 1998 - VII ZR 47/97 -, juris Rn. 26).

    Dem steht die in BauR 1998, 738 veröffentlichte Entscheidung des BGH vom 30. April 1998 - VII ZR 47/97 - nicht entgegen, welche die Schlussrate betrifft, um die es im vorliegenden Fall nicht geht.

  • BGH, 16.10.2009 - V ZR 203/08

    Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag bei bestehendem Interesse an

    Auszug aus KG, 01.07.2014 - 7 U 161/13
    Daran fehlt es, wenn nur die Leistung des Schuldners, nicht auch die Leistung des Gläubigers teilbar ist (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2009 - V ZR 203/08 -, juris Rn. 17).
  • BGH, 28.11.2007 - VIII ZR 16/07

    Zum Anspruch des Käufers auf Erstattung von Mietwagenkosten nach Rücktritt vom

    Auszug aus KG, 01.07.2014 - 7 U 161/13
    Darin liegt der Grund dafür, dass die vor dem Rücktritt tatsächlich gezogenen oder möglich gewesenen Nutzungen der Kaufsache nach Erlöschen der gegenseitigen Erfüllungsansprüche nicht mehr dem Käufer, sondern dem Verkäufer gebühren und deshalb der Käufer zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet ist (vgl. BGH NJW 2008, 911 f.).
  • BGH, 12.01.1984 - III ZR 95/82

    Begriff der offenbaren Unrichtigkeit; Rechtskraft eines Berichtigungsbeschlusses

    Auszug aus KG, 01.07.2014 - 7 U 161/13
    § 319 ZPO ist aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit dabei weit auszulegen (BGH NJW 1985, 742 f).
  • BGH, 15.05.2003 - III ZR 7/02

    Drittwirkung von Amtspflichten

    Auszug aus KG, 01.07.2014 - 7 U 161/13
    Dabei muss das Gericht aufgrund dieser Darstellung beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - III ZR 7/02 -, juris Rn. 15).
  • OLG Bamberg, 18.09.2008 - 8 W 60/08

    Werkvertrag: Begriff des nicht unwesentlichen Mangels; Abnahmeverweigerung und

    Auszug aus KG, 01.07.2014 - 7 U 161/13
    In der Regel liegt die in Rechtsprechung und Literatur vielfach angenommene Erheblichkeitsschwelle bei 10 % (vgl. nur OLG Bamberg, Beschluss vom 18.9.2008 - 8 W 60/08, juris Rn. 10; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 323 Rn 32 m.w.N.), die hier deutlich überschritten wird.
  • BGH, 14.04.2010 - VIII ZR 123/09

    Wirksame Klausel zur Schadenspauschalierung in Auto-Kaufvertrag

    Auszug aus KG, 01.07.2014 - 7 U 161/13
    Eine Klausel mit dem Wortlaut "Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist" hat der BGH daher noch als ausreichend angesehen, den Empfänger auf die Möglichkeit, einen niedrigeren Schadenersatzes zu bewiesen, aufmerksam zu machen (BGH NJW 2010, 2122).
  • BGH, 05.12.2008 - V ZR 144/07

    Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung ( MaBV ) als Schutzgesetz i.S.v.

    Auszug aus KG, 01.07.2014 - 7 U 161/13
    Der Senat lässt nicht außer Betracht, dass die Entgegennahme nicht fälliger Raten durch den Bauträger einen Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung auslösen kann, weil der Erwerber vor Entgegennahme ungesicherter Vorleistungen durch den Bauträger geschützt werden soll (BGH NJW 2009, 673).
  • BGH, 17.02.2010 - VIII ZR 70/07

    Erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers bei Lieferung eines Fahrzeugs in

    Auszug aus KG, 01.07.2014 - 7 U 161/13
    Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (BGH, Urt. v. 17.2.2010 - VIII ZR 70/07, juris Tz 23 m.w.N.; NJW 2013, 1365 Rn. 16).
  • BGH, 12.07.1984 - VII ZR 123/83

    Anforderungen an die Darlegung der vereinbarten Vergütung durch den Auftragnehmer

    Auszug aus KG, 01.07.2014 - 7 U 161/13
    Die Angabe näherer Einzelheiten, die Zeit, Ort und Umstände bestimmter Ereignisse betreffen, ist dann entbehrlich, wenn diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83 -, juris Rn. 12).
  • LG Berlin, 16.07.2013 - 9 O 421/12

    Erwerber zahlt nicht: Bauträger kann zurücktreten!

  • BGH, 06.02.2013 - VIII ZR 374/11

    Nachbesserungsverlangen beim Kauf eines Neuwagens

  • KG, 07.05.2019 - 21 U 139/18

    Rücktritt vom Bauträgervertrag: Fristsetzung mit Zuvielforderung; Unerheblichkeit

    § 323 Abs. 5 S. 2 BGB findet auch auf den Rücktritt des Geldleistungsgläubigers eines gegenseitigen Vertrages Anwendung - also auf den Rücktritt durch den Bauträger (KG, Urteil vom 1. Juli 2014, 7 U 161/13; Basty, Der Bauträgervertrag, 9. Auflage, 2018, Rz. 199; a.A. Ernst in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 323 BGB, Rz. 243; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 6. Auflage, 2018, Rz. 388).

    Ein Schwellenwert in Höhe von 10 % der vereinbarten Vergütung (so KG, Urteil vom 1. Juli 2014, 7 U 161/13, Rz. 59) erschiene dem Senat auch als zu hoch (so auch Pause a.a.O., Rz. 388, und OLG Schleswig, Urteil vom 1. März 2016, 3 U 12/15: "5 %"; abschwächend Basty, a.a.O., Rz. 199: "5 bis 10 %").

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